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   BGH, 26.09.1961 - VI ZR 124/60   

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BGH, 26.09.1961 - VI ZR 124/60 (https://dejure.org/1961,1162)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1961 - VI ZR 124/60 (https://dejure.org/1961,1162)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1961 - VI ZR 124/60 (https://dejure.org/1961,1162)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 2302 (Ls.)
  • NJW 1962, 676 (Ls.)
  • MDR 1962, 45
  • VersR 1961, 1036
  • DB 1961, 1517
  • JR 1962, 258
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57

    Aufklärungspflicht des Arztes

    Auszug aus BGH, 26.09.1961 - VI ZR 124/60
    c) Allerdings würde die Notwendigkeit einer Aufklärung über die Möglichkeit des Eintritts von Stimmbandlähmung und Atemnot zu verneinen sein, wenn solche Schäden bei Kropf- Operationen nur so selten vorkämen, daß sie bei einem verständigen Patienten für den Entschluß, in die Kropfoperation einzuv/ilügen, ernsthaft nicht ins Gewicht fielen.(BGHZ 29, 46, 60Yo Dies läßt sich aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht allgemein sagen« Von welcher Komplikationsdichte das Berufungsgericht bei seiner Betrachtung ausgegangen ist, hat es durch den Hinweis auf Angaben verdeutlicht, die es den Gutachten des Sachverständigen Prof« Dr. S c h e H und dem Werk von Perret über Arzthaftpflicht (Seite 62, 63) entnommen hat« Es hat hervor gehoben, daß sich nach den Erfahrungen von Prof. Dr« Schefll, der etwa 30.000 Kropf Operationen überse".
  • BGH, 10.07.1954 - VI ZR 45/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.09.1961 - VI ZR 124/60
    d) Kann hiernach dem Berufungsgericht nicht darin beige treten werden, daß bei KropfOperationen eine Pflicht des Arztes zur Aufklärung des Patienten über die Möglichkeit des Eintritts von Stimmbandlähmung und Atemnot allgemein zu verneinen sei, so begegnet es doch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, der Beklagte habe sich im vorliegenden Falle der Notwendigkeit einer derartigen Aufklärung für enthoben halten dürfen, weil er unter den ob waltenden besonderen Umständen nach den Anschauungen, die im Verkehr unter billig denkenden Menschen herrschen, das Verhalten der Klägerin dahin habe verstehen können, daß sie im Bewußtsein jener Komplikationsmöglichkeit mit der Operation ein verstanden sei (vglo Urteil des erkennenden Senats vom 10" Juli 1954- - VI ZK 45/54 NJW 1956, 1106, 1107 = VersR 1956, 496)« Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß sich der operierende und demgemäß für den operativen Eingriff verantwortliche Arzt nicht ohne weiteres der Annahme hingeben darf 9 der Patient sei Uber die Gefahrenmöglichkeiten des vorgesehenen Eingriffs bereits durch den Arzt belehrt worden, durch den ihm der Patient zur Operation überv/iesen worden ist.
  • BGH, 06.03.1956 - VI ZR 2/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.09.1961 - VI ZR 124/60
    die Feststellung an, wie die Verhältnisse gerade dort liegen, v/o die Operation des betreffenden Patienten hat stattfinden sollen und stattgefunden hat" In der Natur der Dinge liegt es, daß die Gefahr des Eintritts einer Komplikation wesentlich von der jeweiligen Gestaltung der Schilddrüsenerkrankung und der Schwierigkeit der Kropf operation im besonderen Einzelfall ab hängt o Schließlich kann es für die Frage, ob ein vernünftiger Patient die Gefahr einer Komplikation in Kauf nehmen würde, auch sehr von Bedeutung sein, welche Nachteile sich aus einer etwaigen Schädigung für sein leben und Fortkommen ergäben und wie schwer das Operationsrisiko im Verhältnis zu den Folgen wiegt, die für den Patienten im weiteren Ablauf seiner Erkrankung zu erwarten wären, wenn die Operation unterbliebe0 Mit der Berechnung einer generellen Komplikationshäufigkeit allein ist es daher nicht getan; ob von einer Aufklärung des Patienten über die bei typischen Gefahren bestehende Schadensmöglichkeit abgesehen werden kann, ist letztlich nur auf Grund der Umstände de3 jeweiligen Falles zu beantworten (BGZ 168, 206, 213; Urteil des erkennenden Senats vom 6« März 1956 - VI ZR 2/55 - VersR 1956, 449, 450; so auch Grünwald, "Die Aufklärungspflicht des Arztes" in Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft Bdo 73, 5, 17; Bockeimann, "Hechtliehe Grundlagen und rechtliche Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht" in NJW 1961, 945, 947)o.
  • BGH, 22.01.1980 - VI ZR 263/78

    Ersatz eines materiellen Schadens auf Grund einer Operation - Anspruch auf

    Deshalb ist der fast klassische Fall eines aufklärungspflichtigen Risikos gegeben (vgl. die beiden Senatsurteile VI ZR 124/60 und VI ZR 225/60 vom 26. September 1961 - VersR 1961, 1036 ff).
  • BGH, 04.11.1975 - VI ZR 226/73

    Ärztliche Aufklärung - Konsultationen - Patient - Verjährungsfrist -

    Zum anderen beachtet das Berufungsgericht auch hierauf weist die Revision mit Recht hin - nicht hinreichend, daß sich der Grad der erforderlichen Aufklärung über mögliche unerwünschte Folgen nicht zuletzt nach Intelligenz und Bildungsgrad des Patienten sowie vor allem nach dessen Erfahrungen aus der Kranken-Vorgeschichte zu richten hat (Senatsurteil vom 28. September 1961 - VI ZR 124/60 - VersR 1961, 1036, 1038; vom 28. November 1972 a.a.O. S. 246; Bockelmann, Strafrecht des Arztes S. 59).
  • OLG Stuttgart, 24.06.1993 - 14 U 54/92

    Strumaoperation; Risiko einer Stimmbandlähmung; Aufklärungspflicht;

    Weiter hat der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil vom 29.06.1961 (IV ZR 124/60 = VersR 1961, 1036) ausgeführt, daß vor einer Kropfoperation über das Risiko von Atembeschwerden aufzuklären sei, die sich als Folge einer Tetanie einstellen können.
  • BGH, 28.11.1972 - VI ZR 133/71

    Anspruch auf Schadensersatz - Kunstfehler eines Arztes bei einer Operation -

    Im besonderen ist die Auffassung nicht zu beanstanden, daß in Würdigung aller Umstände - wozu auch die Erfahrung des Klägers mit früheren schweren Operationen gehört (vgl. hierzu auch dasSenatsurteil vom 26. September 1961 - VI ZR 124/60 = VersR 1961, 1036, 1038 - Krankenschwester als Patientin) - der Beklagte besondere Wünsche des Klägers nach zusätzlicher Aufklärung abwarten durfte.
  • OLG Karlsruhe, 02.03.1988 - 7 U 2/84
    Es ist deshalb der Patient auch bei einem indizierten Eingriff über typische, mit dem Eingriff verbundene Risiken aufzuklären und dies auch dann, wenn sie sehr selten sind (BGH, NJW 1956, 1106; BGH, VersR 1961, 1036; BGH, VersR 1974, 753; BGH, NJW 1976, 363, 364; BGH, NJW 1980, 633, 634; BGH, NJW 1980, 1333, 1334; BGH, NJW 1980, 1905, 1907; BGH, NJW 1984, 1397); der Arzt hat dann die Risiken ausdrücklich zu nennen.
  • OLG Stuttgart, 07.12.1977 - 1 U 46/77

    Hinreichende und rechtzeitige Aufklärung über die möglichen nachteiligen Folgen

    Er durfte sich auch nicht etwa der Annahme hingeben, die Klägerin sei über die Risiken des Eingriffs bereits durch ihren Sohn, der Arzt ist, oder durch den einweisenden Hausarzt belehrt worden (vgl. BGH VersR. 1961, 1036).
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